SATZUNG

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft

(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V.“ abgekürzt „ZUKUNFT VAREL“, geschrieben in Großbuchstaben.

(2) Sitz der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. ist Varel.

(3) Der Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. ist das Gebiet der politischen Gemeinde Varel und des Landkreises Friesland.

(4) Die Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. ist in das Vereinsregister als gemeinnütziger Verein eingetragen.

(5) Für die politische Arbeit auf Ebene des Landkreises Friesland führt die Wählergemeinschaft die Zusatzbezeichnung „/FRIESLAND“ im Namen ausgeschrieben „Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL/FRIESLAND e.V.“, abgekürzt „ZUKUNFT VAREL/FRIESLAND“.

§2 Zweck der Wählergemeinschaft

(1) Die Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger der Stadt Varel und des Landkreises Friesland dienende Kommunalpolitik verwirklichen und verantwortlich auf der Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues die Entscheidungen in den kommunalpolitischen Belangen der Gemeinde / Stadt Varel und des Landkreises Friesland entsprechend dem Willen der Bürgerschaft vertreten und mitbestimmen.

(2) Ein kommunalpolitisches Programm ist Bestandteil dieser Satzung. Es wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das Programm wird laufend fortgeschrieben und den kommunalpolitischen Gegebenheiten angepasst.

(3) Eine wirtschaftliche Selbstbetätigung ist ausgeschlossen. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Erfüllungsort und Geschäftsjahr

(1) Erfüllungsort ist Varel

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Gerichtsstand ist Varel.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. kann als ordentliches Mitglied jede Bürgerin und jeder Bürger der politischen Gemeinde / Stadt Varel angehören, der die Grundsätze der Wählergemeinschaft anerkennt und die Mitgliedschaft erworben hat. Die Aufnahme in die Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung.

(2)    Das Mindestalter für den Beitritt zur Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. ist das vollendete 15. Lebensjahr.

(3) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle Personen werden, die die Grundsätze der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. anerkennen und ein Interesse daran haben, dass in unserer Gemeinde / Stadt Varel und im Landkreis Friesland eine verantwortungsbewusste Kommunalpolitik betrieben wird, die dem Wohle aller Bürgerinnen und Bürger dient

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet

  1.  durch Tod.
  2.  durch schriftliche Austrittserklärung, die an die/den Vorsitzenden der Wählergemeinschaft zu richten ist. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung bei der/dem Vorsitzenden.
  3. durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele der Wählergemeinschaft wesentlich beeinträchtigt. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
  4. durch Streichung. Diese erfolgt wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen bei jährlicher Zahlweise oder vier fortlaufenden Beiträgen bei monatlicher Zahlweise im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der  Absendung Mahnung an nicht voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte der Wählergemeinschaft bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.
    In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
    Die Mahnung wird auch wirksam, wenn die Sendung als „unzustellbar“ zurückkommt.
    Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Betroffenen nicht bekannt gemacht wird.

§5 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung in der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

(2) Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

§6 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die kommunalpolitische Arbeit der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. zu unterstützen,

(2) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und

(3) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu entrichten.

§7 Beiträge

(1) Zur Erfüllung des Zwecks der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. und zur Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit entstehenden Kosten werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Der monatliche Beitragssatz ist der Höhe nach dem Ermessen der einzelnen Mitglieder überlassen. Als Mindestbetrag wird ein Betrag von fünf ( 5,- ) Euro pro Monat, zahlbar ab Monat des Beitritts, festgesetzt. Dieser Mindestbeitrag kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Die Festlegung der Höhe des Beitrages erfolgt dann individuell in der Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedsbeiträge werden bei monatlicher Zahlweise am 1. des Monats fällig, bei jährlicher Zahlweise am 15. Januar. Für das Jahr des Beitritts werden die Beiträge bei jährlicher Zahlweise anteilig auf Grundlage der Monatsbeiträge erhoben.

§8 Organe der Wählergemeinschaft

(1) Organe der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. sind

  1. Mitgliederversammlung  (§9 der Satzung)
  2. der Vorstand (§10 bis §12 der Satzung)
  3. Die Mandatsträger/innen der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. im Rat der Stadt Varel und im Kreistag des Landkreises Friesland.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen, wobei eine Versammlung auf jeden Fall im ersten Quartal des Jahres vorgeschrieben ist.  Auf dieser Versammlung werden die Vorjahresberichte der/des Vorsitzenden, der/des Kassenwartin/es und der Kassenprüfer (siehe §13  Abs. 2) entgegengenommen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  1. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
  2. auf Beschluss des Vorstandes,
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder der Wählergemeinschaft unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail mindestens acht ( 8 ) Tage vorher. Mitglieder ohne E-Mail – Adresse werden schriftlich benachrichtigt. Gleichzeitig wird die Einladung auf der Internetseite unter www.zukunft-varel.de veröffentlicht.

(4) Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen und die Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der Wählergemeinschaft erfüllt werden sollen,
  3. die Bildung von Fachausschüssen für bestimmte Schwerpunktaufgaben,
  4. die Festsetzung von Beiträgen,
  5. die Genehmigung der Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes,
  6. die Änderung der Satzung und
  7. die Auflösung der Wählergemeinschaft.

(6) Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(7) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der Außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der Einladung (per E-Mail oder schriftlich) und auf der Internetseite unter www.zukunft-varel.de entsprechend Ziffer (3) bekanntzugeben.

(8) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden.

§10 Vorstand der Wählergemeinschaft

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. den Mandatsträgern der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V..

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden,
  2. der/dem ersten Stellvertreter/in,
  3. der/dem zweiten Stellvertreter/in,
  4. der/dem Geschäftsführer/in
  5. der/dem Schriftführer/in

(3) Die Wahl aller Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei ( 2 ) Jahren.

(4) Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgaben der Wählergemeinschaft und deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der Tätigkeit für die Wählergemeinschaft entstehen, werden unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet. Ungerechtfertigte und unverhältnismäßige hohe Vergütungen als Ersatz für persönliche Aufwendungen sind unzulässig.

(7) Die/der Vorsitzende oder einer ihrer/seiner Stellvertreter/innen vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

§11 Wahl des Vorstandes

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 9 Abs. 5a dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entsprechend § 4 Abs. 4 Ziffer a. und b. der Satzung ist eine Neuwahl in der turnusmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist von dem amtierenden Vorsitzenden innerhalb einer Frist von drei ( 3 ) Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

(2) Sämtliche Wahlen erfolgen auf Antrag geheim in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Vorstandes abberufen werden. Für ihre Abberufung gelten die Bestimmungen wie für ihre Wahl entsprechend.

(5) Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.

§12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen
  4. Teilnahme an den Sitzungen der Ratsfraktion der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V.
  5. Beratung der Ratsfraktion
  6. Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen
  7. Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen
  8. Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürger der Stadt Varel betreffen
  9. Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V..

(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt per E-Mail mindestens acht ( 8 ) Tage vorher. Mitglieder ohne E-Mail – Adresse werden schriftlich benachrichtigt. Gleichzeitig wird die Einladung auf der Internetseite unter www.zukunft-varel.de veröffentlicht.

(3) Die Tagesordnung der Vorstandssitzung  ist den Mitgliedern in der Einladung (per E-Mail oder schriftlich) und auf der Internetseite unter www.zukunft-varel.de entsprechend Ziffer (3) bekanntzugeben.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind offen für alle Mitglieder der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V..

§13 Kassenprüfer

(1) Die Wahl der zwei ( 2 ) Kassenprüfer/innen erfolgt gemäß § 9 Abs. 5a der Satzung durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich.

(2) Den Kassenprüfern  obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte und der Buchführung, sowie des Jahresabschlusses. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung der Kassen- und Buchführung zu erstatten, und den Antrag auf Entlastung des Kassierers und Vorstandes zu stellen.

(3) Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen beträgt zwei ( 2 ) Jahre.

§14 Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) An der Wahl der Kandidaten für die Kommunalwahl können sich nur ordentliche Mitglieder der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. beteiligen, die am Tage der Kandidatenaufstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Kommunalwahlkandidat kann nur werden, wer am Tage der Kommunalwahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind auf Antrag geheim.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.

§15 Änderung der Satzung

(1) Die Satzung der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

(2) Die Einladung zu der Mitgliederversammlung ist entsprechend dem § 9 Ziffer 1 – 8 der Satzung durchzuführen und die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

(3) Eine Änderung der Satzung darf nur erfolgen, wenn eine Verbesserung der Ziele und Zwecke der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. angestrebt wird und dabei die Vorschriften des BGB, sowie die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung berücksichtigt werden.

§16 Auflösung der Wählergemeinschaft

(1) Die Auflösung der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung zu erfolgen.

(2) Zur Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Die Abstimmung über die Auflösung der Wählergemeinschaft ist namentlich vorzunehmen.

(4) Das Vermögen der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. fällt bei Auflösung dem Nachfolger der Wählergemeinschaft oder im Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachfolgers einem wohltätigen Zwecke zu.

(5) Die Mitglieder der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. haben im Falle der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.

§17 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die vorhandene Satzung der Wählergemeinschaft Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V. tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 29. September 2011, in Kraft.

§18 Gründungsdatum

(1) Als Gründungsdatum, gilt Sonntag, der 17. Juli 2011. An diesem Tag fand um 10:00 Uhr die erste Versammlung statt.

Satzung der Wählergemeinschaft ZUKUNFT VAREL e.V.

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